(1) Interview:
Das neue BGB und die Folgen für den Einkauf
Seit Anfang 2002 ist das "neue" BGB in Kraft - immerhin
mehrere hundert Paragraphen wurden neu geordnet bzw. gefasst. So u. a. auch das Schuldrecht. Armin Pulic, der
Herausgeber von procurementLETTER, führte deshalb ein Experteninterview mit dem Rechtsanwalt Sven Schmiedel,
einem Partner der Kanzlei "SALLECK + PARTNER Rechtsanwälte Patentanwalt"
(www.salleck.de) in Erlangen:
PULIC: Welche - den Einkauf betreffenden - Teile des BGB
wurden verändert?
RA SCHMIEDEL: Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretene
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden vier zentrale Rechtsbereiche geändert und neu geregelt, nämlich
- das Verjährungsrecht,
- das allgemein Leistungsstörungsrecht,
- das Gewährleistungsrecht bei Kauf- und Werkvertrag und
- das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie weitere Verbraucherschutzbestimmungen.
Insbesondere das den Einkauf betreffende Kaufvertragsrecht
ist in seiner Kernsubstanz verändert worden. Wesentliche Prinzipien des 100 Jahre alten Rechts wurden aufgegeben
und internationalen Standards angepasst. Der Verantwortungsbereich des Käufers hat sich durch die Neuregelung
erheblich erweitert.
Doch auch dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, welches
die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen regelt, ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
PULIC: Und was bedeutet dies für alte und neue Lieferverträge
konkret?
RA SCHMIEDEL: Für einen beachtlichen Zeitraum werden in der
täglichen Arbeit altes und neues Recht nebeneinander beachtet werden müssen.
Grundsätzlich sollen die neuen Vorschriften nur für sog. Neuverträge gelten, d. h. für Verträge, die nach dem
31. Dezember 2001, 24.00 Uhr geschlossen worden sind.
Für sog. Altverträge sind grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung
anzuwenden.
Bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen (z. B.: Vertriebsverträge, Beratungsverträge, Rahmenverträge), die noch
unter der bis zu 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzesfassung geschlossen wurden, erfolgt eine Umstellung auf
das neue Recht zum 1. Januar 2003.
Zu beachten ist, dass die neuen Verjährungsregelungen grundsätzlich auch Altansprüche, also solche, die vor dem
1. Januar 2002 entstanden sind, erfassen. Den Ablauf der Verjährungsfrist regeln Übergangsbestimmungen, die z. T.
zu einer Verkürzung der Frist führen. Hier kann nur empfohlen werden, den Ablauf der Verjährungsfrist, ggf.
unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, neu zu berechnen und festzustellen.
PULIC: Sind nach der Schuldrechtsreform die
Einkaufsbedingungen zu ändern bzw. zu aktualisieren – insbesondere
bei dem Aspekt der Haftung und der Gewährleistung?
RA SCHMIEDEL: Wir können nur eindringlich raten, die
Einkaufsbedingungen den neuen gesetzlichen Regelungen anzupassen. Neben der Änderung zahlreicher Begrifflichkeiten
und der Paragraphenbenennung haben sich durch die tiefen Eingriffe in das Recht der Leistungsstörungen (Unmöglichkeit,
Gewährleistung etc.) die bisherigen Leitbilder der
Vertragstypen, insbesondere des Kaufvertrages, geändert, so dass
die AGB-Werke diesen neuen Leitbildern angepasst werden müssen (z. B.: notwendige Fristsetzung für alle
Schadenersatzansprüche, neue Verzugsregelungen, etc.).
Bei dieser Gelegenheit können die Einkaufsbedingungen auch den jüngst erlassenen und jetzt in das BGB integrierten
Gesetzen (Stichwort: E-Commerce, Fernabsatz, Signaturen) angeglichen werden.
Das für allgemeine Geschäftsbedingungen nunmehr normierte
Transparenzgebot macht mehr den je einen logischen und übersichtlichen Aufbau der Geschäftsbedingungen
erforderlich.
PULIC: Nun zum neuen Gewährleistungsrecht - Welche Vorteile
genießt der Einkauf durch die neue, verschärfte Haftung der Lieferanten?
RA SCHMIEDEL: Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
wurde das komplizierte Nebeneinander von speziellen Gewährleistungsvorschriften auf der einen Seite und dem
allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf der anderen Seite aufgelöst und ein einheitliches, verständliches
Regelungssystem geschaffen. Dies wird zu mehr Rechtssicherheit führen.
Ferner wurden die Käuferrechte erheblich erweitert und
gestärkt:
- der Fehlerbegriff hat wesentliche Neuerungen erfahren;
so bestimmt sich ein Fehler z. B. zukünftig auch nach den Werbeaussagen des Herstellers oder Verkäufers; eine
fehlerhafte Montage- oder Installationsanleitung wird einem Fehler gleichgestellt;
- dem Käufer stehen bei der Lieferung mangelhafter Sachen
gem. § 437 BGB folgende Rechte zu Hand:
- Anspruch auf Nacherfüllung (d. h. Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung)
- ein Rücktrittsrecht
- ein Minderungsrecht
- ein Anspruch auf Schadensersatz.
- die Gewährleistungsfrist wurde gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 radikal von bisher 6 Monaten auf nunmehr zwei Jahre verlängert; diese Frist kann in allgemeinen Geschäfts bedingungen auch bei Verträgen zwischen Unternehmern nur auf ein Jahr verkürzt werden.
Eine weitere Neuregelung ist der sog. Unternehmerregress
beim Verbrauchsgüterkauf. Diese will den Unternehmer, der als Weiterverkäufer einer neu hergestellten Sache an einen
Verbraucher wegen Sachmängeln in Anspruch genommen wird, den Regress gegen seinen Vertragspartner erleichtern. Auch
für die Zwischenhändler in der Lieferantenkette ist diese Neuregelung anwendbar.
PULIC: Produkte müssen also halten, was die Werbung oder der
Verkäufer den Kunden versprechen. Tun sie dies nicht, können (Ein-)Käufer die Produkte künftig reklamieren. Allerdings
ist noch unklar, wo die Grenze zum bloßen Daherreden eines Verkäufers liegt. Denn dass z. B. eine Limonade Flügel
verleiht, sollte niemand wirklich ernst nehmen. Gibt es schon erste Erfahrungen?
RA SCHMIEDEL: Erfahrungen mit derartigen Anpreisungen
konnten wir bereits unter dem alten Recht machen. Eine Haftung für Äußerungen des Herstellers war dem nicht
völlig fremd gewesen. Nicht zutreffende Angaben der Herstellers z. B. über den Kraftstoffverbrauch eines Pkw, hat
die Rechtsprechung bei einer bestimmten prozentualen Abweichung als Fehler angesehen. In diesem Zusammenhang hat
der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Inanspruchnahme des Käufers für Äußerungen Dritter keine unzumutbare
Belastung darstelle, denn er profitiere schliesslich auch von diesen Äußerungen.
Die neuen gesetzlichen Vorschriften erweitern diese
Haftung letztlich nicht. Auch in Zukunft wird nicht für jede reißerische Werbeaussage gehaftet, sondern nur, soweit
es um Eigenschaften der Kaufsache geht. Eine Haftung ist indes in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die Aussage nicht
kaufentscheidend war bzw. der Käufer die angepriesene Beschaffenheit der Kaufsache redlicherweise nicht erwarten
konnte.
Es wird Aufgabe der Rechtsprechung sein, die Rechweite der
Haftung durch Fallgruppenbildung weiter zu konkretisieren.
PULIC: Gibt es auch eine Änderung der Verjährungsfristen,
die für Einkäufer wichtig sind?
RA SCHMIEDEL: Die regelmäßige Verjährungsfrist - d. h.
soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt - beträgt nunmehr gem. § 195 BGB drei Jahre (statt vorher 30 Jahre!),
gleichgültig, welcher Vertrag dem Anspruch zugrunde liegt oder wer die Vertragsparteien sind.
Die Frist beginnt grundsätzlich am Ende des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Für den Einkauf bedeutsam ist diese dreijährige Frist bei
Ansprüchen wegen Pflichtverletzungen (z. B. Leistung nicht oder nicht wie geschuldet, Verzug, Verletzung von
Schutzpflichten oder sonstigen Nebenpflichten).
Die Verjährungsfrist von Gewährleistungs- bzw. Mängelansprüchen beträgt nunmehr gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a
Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich zwei Jahre und beginnt bereits mit Ablieferung der Sache beim Kauf bzw. mit
Abnahme beim Werkvertrag. Beim sog. Verbrauchsgüterkauf kann diese Frist zu Lasten des Verbrauchers – jedenfalls bei
neuen Kaufsachen – nicht, bei Verträgen zwischen Unternehmern in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf
weniger als ein Jahr beschränkt werden.
PULIC: In wie fern ist der Umbau des Werkvertragsrechts
sowie das neue Rücktrittsrecht einkäuferfreundlicher geworden?
RA SCHMIEDEL: Die Änderungen im Werkvertragsrecht fallen
im Vergleich zum Kaufrecht eher gering aus. Die Gewährleistungsvorschriften wurden vereinheitlicht und
unterscheiden sich zum Kaufvertragsrecht nur noch in wenigen, vertragstypischen Regelungen (z. B.: Anspruch auf
Neuherstellung, Selbstvornahme, Anspruch auf Vorschuss, Abnahmeregelungen).
Das als Schwachstelle des Werkvertragsrecht empfundene
Schadensersatzrecht findet nunmehr seine Grundlage in den Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrecht.
Das Rücktrittsrecht wurde erheblich vereinfacht. Diese
Vorschriften stellen nunmehr die zentralen Rückabwicklungsvorschriften des Schuldrechts dar.
Die Ausübung des Rücktrittsrecht setzt nur noch das
Vorliegen einer Pflichtverletzung voraus. Auf ein Vertretenmüssen der Pflichtverletzung kommt es nicht mehr an.
Die Rücktrittsfolgen wurden stark vereinfacht. Nicht wie
bisher alternativ sondern neben der Ausübung des Rücktrittsrechts kann nunmehr auch ein eventuell bestehender
Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.
PULIC: Das neue allgemeine Leistungsstörungsrecht - Welche
neuen Rechte und Pflichten hat der Einkäufer?
RA SCHMIEDEL: Im Mittelpunkt des allgemeinen
Leistungsstörungsrechtes steht künftig § 280 Abs. 1 BGB, der für
jeden Fall einer Schuldhaften Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch gewährt.
Vorrangig ist jedoch der Erfüllungsanspruch, d. h. dass der
Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen muss, bevor er weitergehende Ansprüche
geltend macht.
Der besonders bedeutsame Regelungsbereich des Verzugsrechts
wurde ebenfalls geändert. Grundsätzlich kommt der Schuldner einer Forderung nunmehr - wieder- durch Mahnung in Verzug.
Die Mahnung ist entbehrlich, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt
ist, z. B.: "12.05.2002; am Quartalsanfang etc.";
- die Leistungszeit mit einem vorangehenden Ereignis
kalendarisch bestimmt werden kann, z. B.: "zwei Wochen nach Lieferung, zwei Wochen nach Rechnungserteilung etc."
- die Erfüllung durch den Schuldner endgültig verweigert
wird oder
- das Vorliegen besonderer Umstände eine Mahnung
entbehrlich machen, z. B. Selbstmahnung, besonders eilige Leistungen (Wasserrohrbruch) etc..
Der Schuldner einer fälligen Entgeltforderung kommt darüber
hinaus jedenfalls 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
Der Verzugszinssatz wurde bei Rechtsgeschäften, bei denen
ein Verbraucher nicht beteiligt ist, auf acht (!) Prozentpunkte, bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern auf fünf
Prozentpunkte über den Basiszinssatz angehoben.
PULIC: Gibt es im "neuen" BGB auch wichtige Änderungen bzgl.
des Gefahrenübergang?
RA SCHMIEDEL: Für den Verbrauchsgüterkauf – aber auch nur
dort – wurde durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die Geltung einer bedeutsamen Gefahrübergangsregelung des
Kaufrechts ausgeschlossen, nämlich § 447 BGB, der den Gefahrenübergang beim sogenannten Versendungskauf regelt.
§ 447 BGB bestimmt, dass die Gefahr des zufälligen
Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung bei der Versendung der Kaufsache dann auf den Käufer übergeht,
sobald der Verkäufer die Kaufsache an die
"Transportperson" ausgeliefert hat. "Die Kaufsache reist auf Gefahr
des Käufers".
Diese Regelung wurde bei Verträgen zwischen Unternehmern
und Verbrauchern für unbillig empfunden. Deshalb trägt der Verkäufer hier die Transportgefahr bis zu ihrer Ablieferung
durch die Transportperson beim Käufer. Dies wird damit begründet, dass der Unternehmer mehr als der Verbraucher
Einfluss auf die Verpackung, die Art der Beförderung und die Person des Transporteurs hat.
PULIC: Vielen Dank für das aufschlussreiche Interview.
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